Direktzusageleistungen – ebenso wie Leistungen einer Unterstützungskasse – werden durch den Arbeitgeber finanziert, auch wenn der Finanzierung eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt. Aufgrund der steuerlich möglichen Aufwandsverrechnung vor dem tatsächlichen Abfluss der Rentenzahlungen ergibt sich für das zusagende Unternehmen durch die Vorfinanzierung der Leistungen eine kapitalverstärkende Wirkung.

Diese steuerliche Wirkung zulasten des Gewinns lange vor der ersten Renten- oder Kapitalzahlung gebildete Rückstellungen führen zu liquiditätserhöhenden Steuerstundungen bei den ertragsabhängigen Steuern sowie zu Vermögen- und Gewerbekapitalsteuerersparnissen. Die hieraus resultierende Zusatzliquidität steht dem zusagenden Unternehmen ohne Anlagebeschränkung zur Verfügung. Sie kann z. B. für betriebliche Investitionszwecke oder für anderweitige Finanzanlagen eingesetzt werden. Durch die aus der Rückstellungsfinanzierung resultierende verbesserte Liquiditätsbasis kann u. U. die Aufnahme entsprechenden Fremdkapitals substituiert werden. Die effektive Belastung einer Versorgungszusage lässt sich im Wege einer Nachsteuerbetrachtung ermitteln, indem der jeweiligen Auszahlungsbelastung an Betriebsrenten und PSVaG-Prämie die Ersparniseffekte gegenübergestellt werden.

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