Überblick

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds (sog. externe Durchführungswege) kommen in unterschiedlicher Art und Weise zur Auszahlung: als Altersrenten, Erwerbsminderungs-/Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten, als Teil- bzw. Einmalzahlungen, als Abfindungen oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung als Rückkaufswert.

Die Leistungen werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der ehemaligen Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte erfasst. Ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber scheidet aus. Der Umfang der steuerpflichtigen Leistungen ist abhängig vom Umfang der steuerlichen Förderung der Beitragszahlungen in der Ansparphase. Zur Sicherstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte dient das Rentenbezugsmitteilungsverfahren.

Die Versorgungsleistungen gehören bei gesetzlich Krankenversicherten zu den beitragspflichtigen Einnahmen für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei gibt es Unterschiede hinsichtlich der Beitragspflicht zwischen versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden stets nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte versteuert. Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ist in § 22a EStG beschrieben. Ausführlich erläutert wird die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung mit BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherung stellen nach § 229 Abs. 1 SGB V beitragspflichtige Versorgungsbezüge dar. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um laufende Zahlungen oder einmalige Kapitalleistungen handelt.

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