Seit 2018 besteht betriebsrentenrechtlich die Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung als alleinige Zusage des Arbeitgebers auf die Zahlung von Beiträgen an eine Versorgungseinrichtung zu gestalten (reine Beitragszusage).[1] Die bisherige Einstandspflicht des Arbeitgebers entfällt.[2] Die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer richten sich bei reinen Beitragszusagen ausschließlich gegen den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung und sind der Höhe nach an die Vermögensentwicklung dieser Einrichtungen gekoppelt. Mindest- oder Garantieleistungen sind nicht vorgesehen.

Zur Absicherung der reinen Beitragszusage soll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag[3] vereinbart werden. Diese zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge können dazu genutzt werden, die Versorgungsleistungen etwa dadurch zusätzlich abzusichern, dass die Versorgungseinrichtung einen höheren Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage realisiert. Im Rahmen eines kollektiven Sparmodells können sie auch zum Aufbau von kollektivem Kapital verwendet werden.

Die zur zusätzlichen Absicherung der reinen Beitragszusage verwendeten Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers bleiben im Zeitpunkt ihrer Entrichtung an die Versorgungseinrichtung steuerfrei.[4] Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur, soweit diese Beiträge nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden.

 
Hinweis

Individualisierte Sicherungsbeiträge

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63a EStG gilt nicht für Sicherungsbeiträge, die dem einzelnen Arbeitnehmer direkt gutgeschrieben oder zugerechnet werden. Für diese Beiträge gelten die allgemeinen steuerlichen Förderungsmöglichkeiten (z. B. Steuerbefreiung bis 7.248 EUR).

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