Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Beiträge an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 1.752 EUR im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer mit 20 % pauschal erheben. Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer sind i. d. R. die tatsächlichen Beiträge, die der Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer erbringt. Gewinnausschüttungen an den Arbeitgeber oder eine Verrechnung des Tarifbeitrags mit Überschussanteilen stellen keine Arbeitslohnrückzahlung dar und mindern die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer nicht.[1] Können die Zuwendungen für den einzelnen Arbeitnehmer nicht festgestellt werden, weil für mehrere Arbeitnehmer gemeinsam ein pauschaler Beitrag geleistet wird, ist dem einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag zuzurechnen, der sich bei einer Aufteilung nach der Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt.[2]

 
Praxis-Tipp

Pauschalierungsgrenze bei Arbeitgeberwechsel

Die Pauschalierungsgrenze von 1.752 EUR kann auch dann in vollem Umfang genutzt werden, wenn dem Arbeitnehmer bereits aus einem vorausgegangenen Dienstverhältnis im selben Kalenderjahr pauschal besteuerte Leistungen zugeflossen sind.

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