Die vorzeitige Kündigung eines Direktversicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer muss vertraglich ausgeschlossen worden sein.[1] Kündigt dagegen der Arbeitgeber vorzeitig einen pauschal versteuerten Direktversicherungsvertrag und wird der Rückkaufswert an den Arbeitnehmer ausgezahlt, ergeben sich hieraus keine lohnsteuerlichen Folgen für eine bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. Hierfür ist entscheidend, dass der Anspruch auf bAV nicht rückwirkend wegfällt, sondern – verbunden mit einem künftigen Rechtsverlust – abgefunden wird. Von einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist auszugehen, wenn betriebliche Gründe maßgebend waren (z. B. bei Liquiditätsproblemen). Unschädlich ist jedoch auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt (z. B. in den Fällen der Entgeltumwandlung). Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist folglich nicht rückgängig zu machen.[2]

Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus und wird aus diesem Grund die Versicherungsnehmereigenschaft auf den ausscheidenden Arbeitnehmer übertragen, bleibt die Pauschalierung in der Vergangenheit hiervon unberührt. Der Vorgang ist lohnsteuerlich ohne Bedeutung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Direktversicherungsvertrag vom Arbeitnehmer auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, gekündigt oder selbst fortgeführt wird.[3]

[2]

Zur steuerlichen Erfassung der Leistungen, die an den Arbeitnehmer bei Kündigung zur Auszahlung kommen, s. bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in der Leistungsphase.

[3]

Zur steuerlichen Erfassung der Leistungen, die an den Arbeitnehmer bei Kündigung zur Auszahlung kommen, s. bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in der Leistungsphase.

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