Die Pauschalierung der Lohnsteuer setzt – ebenso wie die Anwendung der Steuerbefreiungen für die kapitalgedeckte und die umlagefinanzierte bAV – voraus, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis[1] steht. Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI ist die Pauschalierung also ausgeschlossen.

 
Praxis-Tipp

Pauschalierung bei Arbeitgeberwechsel

Die Pauschalierung ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn wegen vertraglicher Besonderheiten der Beitrag zu einer Direktversicherung erst zu einem Zeitpunkt erbracht werden kann, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden und bereits bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist.[2]

Bei steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnissen mit dem Ehe- oder Lebenspartner können die Beiträge und Zuwendungen zu einer Direktversicherung bzw. zu einer Pensionskasse uneingeschränkt bis zum Höchstbetrag pauschaliert werden, wenn die Beiträge beim Arbeitgeber Betriebsausgaben darstellen.

 
Achtung

Keine Pauschalierung durch ausländische Arbeitgeber

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nur für inländische Arbeitgeber zulässig. Ausländische Arbeitgeber nehmen auch im Übrigen nicht am Lohnsteuererhebungsverfahren teil, weil nur ein inländischer Arbeitgeber[3] zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.

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