Leistet ein Arbeitgeber Beiträge zum Aufbau der bAV an verschiedene Versorgungseinrichtungen, die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG erfüllen, kann die Pauschalbesteuerung auf Beiträge zu Pensionskassen und für Direktversicherungen unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Zahlung der Beiträge angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für die weitere Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Beiträge an Pensionskasse und Pensionsfonds

Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Arbeitnehmer seit 2002 jährliche Beiträge an eine Pensionskasse von 4.000 EUR, die im zulässigen Umfang schon vor dem 1.1.2018 nach § 40b EStG a. F. pauschaliert wurden. Im Januar 2024 wird der Beitrag zur Pensionskasse geleistet, ab Juni 2024 erfolgt erstmals eine weitere Versicherung in einem Pensionsfonds durch Barlohnumwandlung der Tantieme i. H. v. 6.000 EUR.

Ergebnis: Für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers werden in 2024 insgesamt Beiträge i. H. v. 10.000 EUR geleistet. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind sowohl für die Pensionskassenbeiträge als auch für die Zuwendungen an den Pensionsfonds erfüllt. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nur in Bezug auf die Pensionskassenbeiträge möglich und darf unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Beitragszahlungen bis zur Höhe von 1.752 EUR fortgeführt werden, weil bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag pauschal versteuert wurde.

Folgende Lösungsmöglichkeiten ergeben sich: Der Arbeitgeber kann Beiträge an die Pensionskasse bis zu 1.752 EUR pauschalieren. Dies hat zur Folge, dass sich das steuerfreie Volumen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG auf 5.496 EUR (7.248 EUR – 1.752 EUR) reduziert, das in dieser Höhe für die restlichen Pensionskassenbeiträge von 2.248 EUR und die Beiträge zum Pensionsfonds von 6.000 EUR zur Verfügung steht. Die Beiträge zum Pensionsfonds sind vor diesem Hintergrund nur noch bis zu 3.248 EUR (5.496 EUR – 2.248 EUR) steuerfrei. Der Restbetrag von 2.752 EUR unterliegt der Besteuerung nach den ELStAM.

Alternativ kann jedoch auch auf die Pauschalierung verzichtet werden. In diesem Fall bleiben die Pensionskassenbeiträge bis zu 4.000 EUR und die Beiträge zum Pensionsfonds noch bis zu 3.248 EUR steuerfrei. Der Restbetrag von 2.752 EUR unterliegt der Besteuerung nach den ELStAM.

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