Für Beiträge zu einer Direktversicherung mit Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 ("Altzusage")[1] war die Pauschalierung bis 2017 nur möglich, wenn

  • die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt waren (z. B. bei reinen Kapitallebensversicherungen) oder
  • wenn der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Steuerbefreiung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet hat.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Steuerbefreiung und Pauschalierung war – anders als bei Pensionskassen – ausgeschlossen.

Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung erfolgte meist gezielt, um die Pauschalierungsmöglichkeit mit 20 % für die Versicherungsbeiträge herbeizuführen. Die Pauschalierung der Lohnsteuer für die Beiträge in der Ansparphase hat eine vorteilhafte Besteuerung der späteren Versorgungsleistungen zur Folge. Da diese auf in der Ansparphase bereits versteuerten Beiträgen beruhen, unterliegen die Versorgungsleistungen nicht mehr in vollem Umfang der Besteuerung.[2] Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers war grundsätzlich nur bis 30.6.2005 möglich und galt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Nur bei einem Arbeitgeberwechsel war der Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung erneut bis zur ersten Beitragsleistung möglich.

Im Kalenderjahr 2018 beanstandete es die Finanzverwaltung abweichend vom Gesetzeswortlaut nicht, wenn ein Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung auch nachträglich und ohne Arbeitgeberwechsel ausgesprochen wurde. Seit 2019 wird aufgrund einer Gesetzesänderung auf die Abgabe einer Verzichtserklärung – wie im Durchführungsweg Pensionskasse – verzichtet. Damit wurde eine Gleichbehandlung der Durchführungswege Pensionskasse und Direktversicherung erzielt und die Wahlmöglichkeit zwischen Steuerbefreiung und Pauschalierung eröffnet.

 
Praxis-Beispiel

Keine Verzichtserklärung mehr bei Direktversicherungen

Für einen Arbeitnehmer wurde im Kalenderjahr 2000 eine Direktversicherung (Rentenversicherung) abgeschlossen. Die jährlichen Beiträge betragen seit 2000 unverändert 1.200 EUR. Der Arbeitnehmer hat bis 30.6.2005 keinen Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung erklärt.

Ergebnis: Die Beiträge von 1.200 EUR wurden bis zum Kalenderjahr 2004 – ohne die Möglichkeit einer Steuerbefreiung – pauschal mit 20 % versteuert. Ab dem Kalenderjahr 2005 bis zum Kalenderjahr 2017 waren die Versicherungsbeiträge aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtend als steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG zu beurteilen – ohne die Möglichkeit der Pauschalierung. Eine Rückkehr zur Pauschalierung ab 2005 hätte einen Verzicht auf die Steuerbefreiung bis spätestens 30.6.2005, der für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses Bindungswirkung gehabt hätte, vorausgesetzt. Für Beiträge des Kalenderjahrs 2018 beanstandete es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Versicherungsbeiträge wieder mit 20 % pauschaliert wurden, weil die Verzichtserklärung in 2018 nachgeholt werden durfte. Seit 2019 wird aufgrund Gesetzesänderung auf die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers gänzlich verzichtet. Im Ergebnis können die Arbeitgeberbeiträge von 1.200 EUR seit dem Kalenderjahr 2018 wahlweise steuerfrei belassen oder aber pauschaliert werden.

 
Achtung

Großzügige Hinterbliebenenregelung bei alten Direktversicherungen

Im Fall einer Pauschalbesteuerung von Beiträgen für eine Direktversicherung, die auf einer Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 beruht, kann jede beliebige Person als bezugsberechtigt für den Fall des Todes des Arbeitnehmers eingesetzt sein (z. B. auch Geschwister). Der enge Hinterbliebenenbegriff[3] gilt hier nicht.

[1] Für Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 war die Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. ausgeschlossen.

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