Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. gilt im Wege einer zeitlich unbefristeten Übergangsregelung auch weiterhin.[1]

 
Wichtig

Fassung des EStG zum 31.12.2004

Für die Durchführung der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG a. F. gilt die Fassung des EStG zum 31.12.2004.

Sie ist ausschließlich anwendbar auf Beiträge zur einer Direktversicherung und Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Beiträge zu einem Pensionsfonds sind nicht pauschalierungsfähig.

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