Leistet der Arbeitgeber neben laufenden Umlagezahlungen an eine Pensionskasse auch Zuwendungen für eine kapitalgedeckte bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung), sind Letztere vorrangig bis zum Höchstbetrag von 7.248 EUR[1] steuerfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag von 2.718 EUR für die umlagefinanzierte bAV mindert sich in diesem Fall um die steuerfreien Zuwendungen für die kapitalgedeckte bAV, ggf. bis auf null. Auch steuerfreie Zahlungen im Rahmen der Vervielfältigungsregelung[2] bzw. der Nachholungsregelung[3] sind anzurechnen. Eine Doppelbegünstigung durch die Inanspruchnahme beider Steuerbefreiungen ist damit beim gleichen Arbeitgeber ausgeschlossen. Dagegen bleibt die Steuerbefreiung für die umlagefinanzierte bAV unberührt, wenn z. B. erst in einem nachfolgenden Dienstverhältnis Beiträge für eine kapitalgedeckte bAV steuerfrei geleistet werden.

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Anrechnung der Steuerbefreiung für die kapitalgedeckte bAV auf den steuerfreien Höchstbetrag für die umlagefinanzierte bAV kalenderjahrbezogen durchgeführt wird. Spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung muss ein korrigierender Ausgleich erfolgen, wenn die ursprüngliche Annahme nicht mehr zutreffend ist.

 
Praxis-Beispiel

Änderung der Verhältnisse während des Kalenderjahres

Für Arbeitnehmer A werden im Kalenderjahr 2024 monatlich 100 EUR in eine umlagefinanzierte Pensionskasse eingezahlt, die der Arbeitgeber als steuerfreien Arbeitslohn beurteilt, weil er davon ausgeht, dass der steuerfreie Höchstbetrag von 2.718 EUR nicht überschritten wird. Im Dezember 2024 wandelt der Arbeitnehmer 3.000 EUR aus seiner Weihnachtsvergütung zugunsten einer Zuwendung an einen Pensionsfonds um. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen kommt aufgrund des hohen Gehalts nicht zum Tragen.

Ergebnis: Die Beiträge zum Pensionsfonds bleiben vorrangig nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Das in Anspruch genommene steuerfreie Volumen von 3.000 EUR ist auf den Höchstbetrag von 2.718 EUR für die umlagefinanzierte bAV anzurechnen und mindert diesen folglich auf null. Daraus folgt, dass die monatlichen Beiträge für die umlagefinanzierte Pensionskasse nachträglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu beurteilen sind. Der Arbeitgeber kann wahlweise den monatlichen Lohnsteuerabzug der Monate Januar bis Dezember 2024 korrigieren oder im Dezember 1.200 EUR als sonstigen Bezug erfassen. Die steuerpflichtigen Umlagen können alternativ individuell nach den ELStAM oder pauschal versteuert werden.[4] Die Korrektur des Lohnsteuerabzugs muss der Arbeitgeber spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung vornehmen.

Werden von der Pensionskasse neben Umlagen auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben und erfolgt keine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen, kann der steuerfreie Höchstbetrag von 7.248 EUR[5] für den kapitalgedeckten Anteil nicht gewährt werden. Allerdings gilt in diesem Fall der steuerfreie Höchstbetrag von 2.718 EUR[6] neben den Umlagen auch für die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge.

 
Praxis-Tipp

Keine Kürzung bei BAV-Förderbetrag

Steuerfreie und durch den BAV-Förderbetrag bezuschusste Arbeitgeberbeiträge zu einer kapitalgedeckten bAV zwischen 240 EUR und 960 EUR[7] werden auf den steuerfreien Höchstbetrag von 2.718 EUR nicht angerechnet.

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