Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen decken sich weitgehend mit den Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die kapitalgedeckte bAV. Die Steuerbefreiung wird folglich nur Arbeitnehmern mit erstem Dienstverhältnis gewährt.[1] Im Übrigen sind die Zuwendungen nur dann steuerfrei, wenn die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr erfolgt. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsbeträge können in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlung zur Verfügung stehenden Kapitals können auch außerhalb von monatlichen Beträgen ausgezahlt werden. Die Einräumung eines Kapitalwahlrechts ist möglich und steht der Steuerbefreiung der Umlagen nicht entgegen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht oder nur innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wird. Bei reinen Beitragszusagen muss die Pensionskasse stets lebenslange Altersversorgungsleistungen erbringen.[2]

[1] S. Abschn. 3.4.
[2] S. Abschn. 3.3.

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