Auch der steuerfreie Höchstbetrag für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Bis 2025 wird er stufenweise auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze angehoben. In 2024 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 2.718 EUR (3 % von 90.600 EUR).

 
Steuerfreier Höchstbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG
Kalenderjahr Prozentsatz der BBG (West)
2008 – 2013 1 %
2014 – 2019 2 %
2020 – 2024 3 %
ab 2025 4 %

Zuwendungen, die den Freibetrag von 2.718 EUR übersteigen, können nach § 40b EStG mit 20 % bis zur Höhe von 1.752 EUR pauschaliert werden.[1]

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