Auch der steuerfreie Höchstbetrag für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Bis 2025 wird er stufenweise auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze angehoben. In 2024 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 2.718 EUR (3 % von 90.600 EUR).
Steuerfreier Höchstbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG | |
Kalenderjahr | Prozentsatz der BBG (West) |
2008 – 2013 | 1 % |
2014 – 2019 | 2 % |
2020 – 2024 | 3 % |
ab 2025 | 4 % |
Zuwendungen, die den Freibetrag von 2.718 EUR übersteigen, können nach § 40b EStG mit 20 % bis zur Höhe von 1.752 EUR pauschaliert werden.[1]
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