Für laufende Zahlungen des Arbeitgebers an umlagefinanzierte Pensionskassen gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG. Sie ist im Wesentlichen im öffentlichen Dienst von Bedeutung, da die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes (z. B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen) zu den Pensionskassen gehören.[1] Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 63 EStG[2] und nach § 100 Abs. 6 EStG[3] haben für diese weitgehend im Umlageverfahren finanzierten Versorgungssysteme eine geringere Bedeutung.

Die Steuerbefreiung gilt nur für regelmäßig fortlaufend geleistete Umlagezahlungen des Arbeitgebers sowie für Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers, die durch Entgeltumwandlung erbracht werden. Hierzu gehören auch Einmalbezüge, wenn diese regelmäßig gezahlt werden. Der Arbeitnehmereigenanteil an einer Umlage sowie die sog. eigenen Beiträge des Arbeitnehmers[4] sind nicht steuerfrei. Abzugrenzen sind auch Sonderzahlungen, die steuerpflichtig sind und für die verpflichtend[5] eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % vorgesehen ist.[6]

 
Hinweis

Steuerbefreiung seit 2008

Bei einem Zufluss bis zum 31.12.2007 rechneten die Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, konnten jedoch im Rahmen des § 40b EStG mit 20 % für Beiträge bis zu 1.752 EUR im Kalenderjahr pauschal versteuert werden.[7]

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