Bei Arbeitnehmerentsendungen innerhalb von Konzernunternehmen nach Deutschland werden häufig weiterhin Beiträge an eine ausländische Versorgungseinrichtung geleistet. Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich auch auf Beiträge an ausländische betriebliche Versorgungssysteme anwendbar. Entscheidend ist aber, dass das ausländische Altersversorgungssystem mit einem Durchführungsweg der bAV nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vergleichbar ist bzw. einem der Durchführungswege als vergleichbar zugeordnet werden kann.

Für die Anwendung der Steuerbefreiung bedeutet dies, dass

  • das ausländische Versorgungssystem mit einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung vergleichbar ist und
  • auch die weiteren wesentlichen Kriterien für die steuerliche Anerkennung einer bAV im Inland erfüllt werden[1] (Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos, Altersgrenze, enger Hinterbliebenenbegriff, keine Vererblichkeit, begünstigte Auszahlungsformen) und
  • die ausländische Versorgungseinrichtung in vergleichbarer Weise den Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Bescheinigungspflichten nachkommt, die für inländische Versorgungseinrichtungen zur Sicherstellung der Besteuerung der Versorgungsleistungen gelten.[2]

Die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass die Versorgungseinrichtung versicherungsrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit in Deutschland befugt ist.

 
Hinweis

Völkerrechtliche Vereinbarungen

Die unmittelbare Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG kann sich auch aus einer völkerrechtlichen Vereinbarung ergeben (z. B. aus Nr. 16 des Protokolls zum DBA USA).

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