Werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt und bleibt deren Arbeitslohn nach Maßgabe eines DBA steuerfrei, gilt für die Beiträge zur kapitalgedeckten bAV gleichwohl vorrangig die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG. Folglich fließen die Beiträge in Höhe des steuerfreien Volumens nicht in den Progressionsvorbehalt[1] ein und müssen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Übersteigen die Beiträge den steuerfreien Höchstbetrag (2024: 7.248 EUR), richtet sich die steuerliche Beurteilung des übersteigenden Betrags nach dem jeweiligen DBA. Steht das Besteuerungsrecht danach dem anderen Staat zu und vermeidet Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung, unterliegen diese Arbeitslohnbestandteile dem Progressionsvorbehalt und müssen vom Arbeitgeber in Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung 2024 ausgewiesen werden.

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