Die Steuerbefreiung wird jedem Arbeitnehmer nur einmal im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses gewährt. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber die Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nur dann steuerfrei lassen darf, wenn er den Lohnsteuerabzug nach einer der Steuerklassen I–V durchführt. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn handelt (z. B. während der Elternzeit, der Pflegezeit oder des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Krankengeld). Bei Arbeitnehmern in Steuerklasse VI, die also in einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis stehen, sind die Zuwendungen in vollem Umfang steuerpflichtig.

Bei Arbeitnehmern mit einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis und Arbeitnehmern mit einer Aushilfstätigkeit, bei denen die Lohnsteuer pauschal[1] erhoben wird, gilt die Steuerbefreiung dagegen, wenn es sich nachweislich um deren erstes Dienstverhältnis handelt. Da der Arbeitgeber bei diesen Arbeitnehmern die ELStAM und damit die Steuerklasse nicht abruft, muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass er bei ihm im ersten Dienstverhältnis steht.[2]

 
Achtung

Besonderheiten bei Minijobs

Die Zulässigkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig entlohnt beschäftigte Arbeitnehmer mit 2 %[3] bzw. mit 20 %[4] knüpft an das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt an.[5] Steuerfreie Zuwendungen für die Zukunftssicherung von Arbeitnehmern rechnen jedoch lediglich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West; 2024: 3.624 EUR) nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt.[6] Es ist folglich darauf zu achten, dass durch die Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.

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