Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass dem Arbeitnehmer eine monatliche und lebenslange Versorgung zugesichert wird. Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen müssen daher

  • in Form einer lebenslangen Leibrente oder
  • als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr zur Auszahlung kommen. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst werden.

Werden als Versorgungsleistungen ausschließlich Kapitalzahlungen oder befristete Zahlungen zugesagt, gehören die Beiträge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Wichtig

Folgen bei vorzeitiger Kündigung

Wird eine durch die Steuerbefreiung geförderte bAV gekündigt und mit Wirkung für die Zukunft beendet (z. B. durch eine Abfindung oder ggf. auch in Form einer Beitragsrückerstattung), handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung um sonstige Einkünfte[1], die in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Es liegt kein Arbeitslohn vor. Die in den einzelnen Jahren für die Beiträge gewährte Steuerbefreiung muss nicht rückgängig gemacht werden.

Abzugrenzen ist eine komplette Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Zahlung der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ist im Zeitpunkt des Zuflusses als Arbeitslohn zu beurteilen.

Unschädlich vereinbart werden kann, dass

  • Rente oder Auszahlungsplan zeitlich befristet werden, solange Bedürftigkeit des Versorgungsberechtigten besteht, etwa

    • bei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (des 27. Lebensjahres bei Zusagen vor dem 1.1.2007),
    • bis zur Wiederverheiratung bei Witwen/Witwern,
    • bis zum Ende der Erwerbsminderung durch Besserung des Gesundheitszustands oder Erreichen der Altersgrenze,
  • bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals pro Vertrag außerhalb von monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Die Entnahme des Teilkapitalbetrags muss zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen und darf nicht über mehrere Auszahlungszeitpunkte verteilt werden,
  • ein Wahlrecht zugunsten einer Einmalkapitalauszahlung (100 %) des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals anstelle der lebenslangen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung eingeräumt wird.[2] Wird das Wahlrecht innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in Anspruch genommen, dürfen die Beiträge des Arbeitgebers weiterhin steuerfrei belassen werden. Andernfalls sind ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Arbeitnehmer zugunsten einer Einmalkapitalauszahlung entscheidet, die Beiträge des Arbeitgebers zu versteuern. Für die Berechnung der Jahresfrist ist dabei auf das im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts vertraglich vorgesehene Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (vertraglich vorgesehener Beginn der Altersversorgungsleistung) abzustellen. Bei Hinterbliebenenleistungen kann das Wahlrecht zugunsten des Einmalkapitalbetrags im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten ausgeübt werden.
 
Wichtig

Anpassung von Altverträgen

Die Steuerbefreiung wurde bis 2004 auch dann gewährt, wenn als Versorgungsleistung ausschließlich eine Einmalzahlung oder eine andere, nicht lebenslängliche Leistung zugesichert war. Diese Versorgungszusagen mussten ab 2005 angepasst werden, damit die Steuerfreiheit für die Beiträge erhalten blieb. Bei Versorgungszusagen vor dem 1.1.2005 ist es jedoch unschädlich, wenn lediglich für die zugesagte Altersversorgung – nicht jedoch für die Hinterbliebenen- bzw. Invaliditätsversorgung – die Auszahlung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist.

Bei reinen Beitragszusagen[3] sind als Altersversorgungsleistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung verpflichtend lebenslange Zahlungen zu vereinbaren.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge