Durch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG sind nur Beiträge für die bAV begünstigt, die im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Für vom Arbeitgeber geleistete Umlagen scheidet die Steuerbefreiung aus.[1]

Bei der Durchführung von bAV im Kapitaldeckungsverfahren werden die vom Arbeitgeber in der Ansparphase geleisteten Beiträge für den jeweiligen Arbeitnehmer Ertrag bringend angelegt und bei Eintritt des Versicherungsfalls an den Arbeitnehmer zusammen mit den erwirtschafteten Erträgen ausgekehrt. Auf der Basis der individuell zugeordneten Beiträge kann ein Aufteilungsmaßstab für die Versorgungsleistungen, die der Arbeitnehmer später zu versteuern hat, ermittelt werden. Werden mehrere Arbeitnehmer in einer Pauschal- oder Gruppenversicherung versichert, ist die Aufteilung der Zukunftssicherungsleistungen nach der Zahl der versicherten Arbeitnehmer für die Anwendung der Steuerbefreiung nicht ausreichend.

 
Praxis-Beispiel

Pauschale Bemessung der Beiträge

Ein Arbeitgeber erbringt für seine Mitarbeiter Zuwendungen an eine überbetriebliche Pensionskasse. Der monatliche Gesamtbeitrag wird pauschal mit 1,5 % der Bruttolohnsumme aller Arbeitnehmer bemessen.

Ergebnis: In diesem Fall ist eine individuelle Zuordnung des Gesamtbeitrags zum einzelnen Arbeitnehmer nicht möglich. Die Steuerbefreiung scheidet aus.

Erfolgt die Finanzierung der bAV sowohl durch Umlagen als auch durch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, ist für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erforderlich (Trennungsprinzip).

[1] S. aber Abschn. 5.

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