Das steuerfreie Volumen von 7.248 EUR mindert sich um Zuwendungen an kapitalgedeckte Pensionskassen und Beiträge für Direktversicherungen, die tatsächlich nach § 40b EStG a. F. pauschal mit 20 % besteuert werden.[1]

Die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist nicht erst nach Übersteigen des steuerfreien Höchstbetrags von 8 % möglich, sondern pauschalierte Arbeitgeberbeiträge sind stets auf das maximal steuerfreie Volumen anzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Verschiedene Durchführungswege

Ein Arbeitgeber hat für seinen Arbeitnehmer in 2004 einen Direktversicherungsvertrag (Kapitallebensversicherung) abgeschlossen, für den er jährliche Beiträge von 1.200 EUR leistet, die nach § 40b EStG a. F. pauschaliert werden. Außerdem entrichtet er für diesen Arbeitnehmer seit 2015 Beiträge in einen Pensionsfonds i. H. v. 5.000 EUR.

Ergebnis: Die Beiträge zum Pensionsfonds bleiben in vollem Umfang steuerfrei. Das steuerfreie Volumen beträgt 6.048 EUR (7.248 EUR – 1.200 EUR). Die tatsächlich pauschalierten Beiträge für die Direktversicherung mindern das steuerfreie Volumen von 7.248 EUR.

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