Die Versorgungseinrichtungen sind verpflichtet, dem ehemaligen Arbeitnehmer nach amtlich vorgeschriebenem Muster Mitteilungen über den Betrag der jährlich zufließenden Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auszustellen. Mit Einverständnis des Steuerbürgers kann die Mitteilung auch elektronisch bereitgestellt werden. Die Erteilung einer Bescheinigung ist erforderlich

  • beim erstmaligen Bezug der Leistung,
  • bei einer Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen sowie
  • in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung, wenn für die betriebliche Altersversorgung die "Riester-Förderung" (Altersvorsorgezulage/zusätzlicher Sonderausgabenabzug) gewährt wurde.[1]

Die Bescheinigung benötigt der ehemalige Arbeitnehmer ggf. für die Anlage R-AV/bAV in seiner Einkommensteuererklärung. In der Bescheinigung werden Einkunftsart und Umfang der steuerpflichtigen Leistungen ausgewiesen. Der ehemalige Arbeitnehmer muss die Leistungen im Hinblick auf die elektronische Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung nicht mehr in die Anlage R-AV/bAV übertragen, weil die Erfassung durch das Finanzamt automatisch erfolgt. Die Anlage R-AV/bAV zur Einkommensteuererklärung muss nur noch dann ausgefüllt werden, wenn von den im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens übermittelten Daten abgewichen werden soll, Ergänzungen vorgenommen werden oder Werbungskosten angefallen sind, die den Pauschbetrag von 102 EUR (bei Pensionsfonds ggf. 1.200 EUR) übersteigen.

Für Renten und andere Leistungen aus einer ausländischen betrieblichen Altersversorgung ist von den ehemaligen Arbeitnehmern die Anlage R-AUS der Einkommensteuererklärung beizufügen.

 
Praxis-Tipp

EinfachELSTER und vereinfachte Steuererklärung in Papier

Mit dem Programm "einfachELSTER"[2] haben Empfänger einer inländischen Rente oder Pension die Möglichkeit, dem Finanzamt eine vereinfachte Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. EinfachELSTER löste den digitalen Steuerlotsen ab, mit dem zuvor die Steuererklärungen in einem vereinfachten Verfahren von Rentnern und Pensionären ohne Zusatzeinkünfte online eingereicht werden konnten.

Bereits seit 2018 können Steuerbürger, die ausschließlich inländische Renten und Pensionen beziehen, eine vereinfachte Steuererklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften in Papier einreichen. In diesen Fällen kennt das Finanzamt einen Großteil der steuerlich relevanten Daten, weil diese elektronisch von dritter Seite gemeldet werden (z. B. von den Versorgungsträgern über das Rentenbezugsmitteilungsverfahren). In die vereinfachte Steuererklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften müssen Rentner und Pensionäre nur noch ergänzende Angaben aufnehmen (z. B. Spenden, außergewöhnliche Belastungen, Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen). Damit sind alle steuerlichen Pflichten erledigt.[3] Bezieht der Altersrentner allerdings noch zusätzliche Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) müssen die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke genutzt werden.

Die vereinfachte Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften wird im Rahmen eines Pilotprojekts hauptsächlich in den Finanzämtern der Bundesländer Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen. Aber auch andere Bundesländer akzeptieren die vereinfachte Steuererklärung.

[3] Der ausfüllbare Vordruck "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" ist auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht.

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