Beruhen die Altersbezüge sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen, erfolgt in der Auszahlungsphase eine genaue Aufteilung entsprechend der steuerlichen Behandlung der Beiträge in der Ansparphase. Dabei ist grundsätzlich von einer einheitlichen Versorgungszusage und somit für den Aufteilungsmaßstab von einer einheitlichen Behandlung der Beitragskomponenten für Alter und Zusatzrisiken (Invalidität/Hinterbliebenenschutz) auszugehen. Ist nur die Absicherung von Zusatzrisiken Gegenstand einer Versorgungszusage, ist für den Aufteilungsmaßstab auf die gesamte Beitragsphase und nicht allein auf den letzten Beitrag abzustellen. Die Aufteilung der Versorgungsleistungen nimmt die betriebliche Versorgungseinrichtung vor (Pensionskasse, Pensionsfonds, Lebensversicherungsunternehmen).[1]

 
Praxis-Tipp

Aufteilung der Leistungen aus ausländischen Versorgungseinrichtungen

Bei Bezug geförderter und nicht geförderter Leistungen aus ausländischen Versorgungseinrichtungen, die im Inland als sonstige Einkünfte[2] zu versteuern sind, hat der Steuerbürger die Aufteilung darzulegen. Grundsätzlich ist dabei die genaue Aufteilung anzustreben. Allerdings ist es zulässig, eine sog. "beitragsproportionale Aufteilung" vorzunehmen, wenn diese nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Bei der beitragsproportionalen Aufteilung werden die als steuerlich gefördert geltenden Beiträge ins Verhältnis zu den nicht als gefördert geltenden Beiträgen gesetzt.

Sonderzahlungen des Arbeitgebers[3] sind bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs nicht zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge