Als steuerlich nicht gefördert gelten Zuwendungen an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte oder umlagefinanzierte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, wenn sie

  • dem individuellen Lohnsteuerabzug des Arbeitnehmers nach den ELStAM unterworfen wurden und für sie weder die Altersvorsorgezulage noch der zusätzliche Sonderausgabenabzug ("Riester-Förderung") gewährt wurde oder
  • nach § 40b EStG in der geltenden Fassung mit 20 % oder 15 % oder nach § 40b EStG a. F. mit 20 % pauschal versteuert wurden.
 
Wichtig

Pauschalierte Beiträge gelten als "nicht geförderte" Beiträge

Obwohl die Pauschalierung mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz von 20 % oder 15 % auch steuerlich vorteilhaft ist, werden pauschalierte Beiträge für die Frage der Einordnung von Versorgungsleistungen und Abfindungsbeträgen als "nicht gefördert" beurteilt.

Unterlag der persönlich steuerpflichtige Leistungsempfänger während der Ansparphase keiner inländischen Einkommensteuerpflicht (z. B. bei ausschließlichem Wohnsitz im Ausland) und wurden Beiträge an eine ausländische Versorgungseinrichtung entrichtet, die im Ausland keiner Besteuerung unterlagen, gelten auch diese Beiträge als "nicht gefördert".[1]

Für die steuerliche Beurteilung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, ist danach zu unterscheiden, ob eine Rente oder ein anderer Bezug, insbesondere eine Einmalkapitalzahlung, ausgezahlt wird.[2]

2.2.1 Rentenzahlungen

Leistungen in Form einer lebenslangen Rente sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten werden erfasst mit dem

  • Besteuerungsanteil ("Kohortenprinzip")[1] oder
  • Ertragsanteil.[2]

Das gilt auch für Rentenzahlungen ausländischer Versorgungsträger.[3] Der Altersentlastungsbetrag wird nicht gewährt.[4]

Besteuerung nach dem "Kohortenprinzip"

Nach dem Kohortenprinzip erfolgt die Besteuerung, wenn ein Vertrag die Voraussetzungen der Basisversorgung erfüllt.[5]

Zur Basisversorgung rechnet ein Vertrag

  • zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung durch eine Rentenversicherung, die die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsieht (bei Vertragsabschlüssen vor dem 1.1.2012 ist das 60. Lebensjahr maßgebend), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen (Basisrente-Alter, sog. "Rürup-Rente") oder
  • zur Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall) durch eine Rentenversicherung, die die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsieht, wenn der Versicherungsfall bis zum vollendeten 67. Lebensjahr eingetreten ist (Basisrente-Erwerbsminderung). Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Arbeitnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Darüber hinaus darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen (z. B. Sterbegeld) bestehen. Ansprüche aus der Basisversorgung dürfen weder vererblich, noch übertragbar, noch beleihbar, noch veräußerbar und auch nicht kapitalisierbar sein. Für entsprechende Verträge ist eine Zertifizierung Pflicht.[6] Erfüllt ein Versorgungstarif der betrieblichen Altersversorgung (ausnahmsweise) die Voraussetzungen der Basisversorgung, was nur bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 der Fall sein kann, hat dies zur Folge, dass die spätere Rente nach dem Kohortenprinzip mit dem Besteuerungsanteil erfasst wird.

Maßgeblicher Rentenbeginn für die Ermittlung des Besteuerungsanteils

Beim Kohortenprinzip ist der Besteuerungsanteil der Rente abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns und steigt von 50 % (Rentenbeginn bis 2005) auf 100 % (Rentenbeginn ab 2058) an. Unter Beginn der Rente ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (s. Rentenbescheid).[7] Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist Rentenbeginn der Zeitpunkt, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen seines Versorgungssystems als Beginn der aufgeschobenen Altersleistung bestimmt.[8]

 
Praxis-Beispiel

Besteuerungsanteil bei aufgeschobenem Rentenbeginn

Der Versorgungstarif einer bAV, die die Voraussetzungen der Basisversorgung erfüllt, sieht einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente grundsätzlich mit dem 65. Lebensjahr vor. Die Altersrente kann mit Abschlägen bereits ab dem 62. Lebensjahr beantragt werden. Umgekehrt ist es möglich, den Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus für längstens 36 Mon...

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