Wird eine Versorgungsanwartschaft der betrieblichen Altersversorgung abgefunden, unterliegt der Betrag im Zeitpunkt der Abfindung nicht der Besteuerung als sonstige Einkünfte, wenn der Abfindungsbetrag zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags (sog. "Riester-Vertrag") geleistet wird.[1]

 
Hinweis

Keine schädliche Verwendung bei Riester-Förderung

Wurde für die Beiträge zur Pensionskasse, zum Pensionsfonds oder zur Direktversicherung die "Riester-Förderung" in Anspruch genommen, führen Abfindungen oder Übertragungen von Versorgungsanwartschaften grundsätzlich zu einer sog. schädlichen Verwendung mit der Folge, dass die Altersvorsorgezulage und die Steuerermäßigung aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug zurückzuzahlen sind. Davon abweichend stellen arbeitsrechtlich zulässige Abfindungen keine schädliche Verwendung dar, wenn das geförderte Altersvermögen auf einen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden zertifizierten privaten Altersvorsorgevertrag geleistet wird.[2]

Die Besteuerung als sonstige Einkünfte setzt in diesen Fällen erst mit Auszahlung der Leistungen aus dem Riester-Vertrag ein.

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