Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden ausschließlich nach § 22 Nr. 5 EStG ("lex specialis") versteuert und führen daher stets zu sonstigen Einkünften.[1]

Dies gilt sowohl für Versorgungsleistungen (Altersbezüge, Hinterbliebenenbezüge, Invaliditätsleistungen) als auch für Abfindungszahlungen im Rahmen arbeitsrechtlich zulässiger Abfindungen. Sonstige Einkünfte liegen auch dann vor, wenn der Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zur Auszahlung kommt oder wenn ein Versicherungsvertrag ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer privat fortgeführt wurde. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit liegen in der Leistungsphase nicht vor, da bereits die Zuwendungen und Beiträge in der Ansparphase zu einem Arbeitslohnzufluss (steuerfrei oder steuerpflichtig) geführt haben. Die Regelungen über die Erhebung der Kapitalertragsteuer und den gesonderten Steuertarif[2] bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind ebenfalls nicht anzuwenden.[3] Auch der Sparer-Pauschbetrag[4] wird nicht gewährt.

 
Hinweis

Beschränkte Steuerpflicht

Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören bei Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu den inländischen Einkünften und führen damit zu einer beschränkten Einkommensteuerpflicht.[5] Werden neben Altersbezügen[6] (auch Sozialversicherungsrenten u. Ä.) keine weiteren Einkünfte bezogen, ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral für die Veranlagung zuständig.[7]

 
Wichtig

Zusammenhang zwischen Besteuerung in der Anspar- und Leistungsphase

Die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen in der Auszahlungsphase hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.

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