1.1 Direktversicherung

Eine Direktversicherung[1] ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers (versicherte Person). Der Arbeitgeber schließt sie bei einem inländischen oder ausländischen Versicherungsunternehmen als Einzel- oder Gruppenvertrag ab. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versicherungsleistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Auch eine Lebensversicherung, die nach Abschluss durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird, stellt eine Direktversicherung dar. Möglich ist auch der Abschluss einer Lebensversicherung durch eine mit dem Arbeitgeber verbundene Konzerngesellschaft, wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistung durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Beitragsschuldner ist der Arbeitgeber. Die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterbliebenen muss vom Arbeitgeber der Versicherungsgesellschaft gegenüber erklärt werden. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich sein.

1.2 Pensionskasse

Pensionskassen[1] sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen mit Sitz oder Geschäftsleitung im In- oder Ausland, die für einen einzelnen Betrieb, einen Konzern oder auch überbetrieblich für eine Gruppe von Betrieben errichtet werden. Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und werden i. d. R. in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt. Zu den Pensionskassen gehören auch die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.[2]

1.3 Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds[1] ist wie eine Pensionskasse eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer AG oder eines VVaG, die gegen Zahlung von Beiträgen betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber durchführt und der Aufsicht durch die BaFin unterliegt. Im Unterschied zu einer Pensionskasse bestehen für einen Pensionsfonds größere Freiheiten bei der Anlage des zu verwaltenden Vermögens.

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