Der vollständige PSVaG-Schutz von Pensionskassenzusagen setzt erst bei Arbeitgeberinsolvenzen ab 2022 ein. Tritt die Insolvenz des Arbeitgebers vor dem 1.1.2022 ein, gewährt § 30 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG einen europarechtskonformen Mindestschutz der Betriebsrentenansprüche. Dieser greift, wenn die Kasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder der ehemalige Arbeitnehmer wegen einer Kürzung unter die von Eurostat ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt. Kürzt die Pensionskasse mehr als 50 % der vom Arbeitgeber versprochenen Versorgungsleistung tritt der PSVaG für die Differenz bis zu den 50 % der von der Kasse nicht mehr erbrachten Leistung ein. Dieser Schutz umfasst auch die vom Arbeitgeber zugesagten Überschüsse. Kommt es später zu weiteren Kürzungen werden diese ebenfalls vom PSVaG bis zur 50 %-Grenze ausgeglichen. Kürzt die Pensionskasse die vom Arbeitgeber versprochene Versorgungsleistung und fällt dadurch der Versorgungsberechtigte unter die Armutsgefährdungsschwelle, füllt der PSVaG die von der Kasse nicht mehr erbrachten Leistung auf, maximal jedoch bis zur Armutsgefährdungsschwelle. Dies gilt erst recht für Betriebsrentner, die bereits vor der Kürzung nur über ein Einkommen unterhalb dieser Schwelle verfügten. Der PSVaG leistet nur auf Antrag eines Betroffenen und nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Datum der Antragstellung. Ferner können die Leistungen mit Nebenbestimmungen versehen werden.[1]

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