7.1 Insolvenzschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften

Geschützt werden die laufenden Rentenleistungen und die gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften in den Durchführungswegen[1]:

  • Direktzusage,
  • Unterstützungskasse,
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds und
  • Direktversicherung, wenn dem Arbeitnehmer nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde oder der Arbeitgeber sie abgetreten, beliehen oder verpfändet hat.

    Nicht vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören. Ebenfalls nicht gesichert sind Pensionskassen, die gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner sind. Bei diesen Kassen wird davon ausgegangen, dass die Sozialpartner ausreichende Schutzvorkehrungen gegen drohende Leistungskürzungen treffen. Pensionskassen im öffentlichen Dienst ebenso wie Leistungen aus der Pflichtversicherung in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland, Rückdeckungspensionskassen und privat fortgeführte Pensionskassenversicherungen sowie nicht zugesagte Überschussanteile und nicht von der Arbeitgeberzusage umfasste Eigenbeiträge unterliegen nicht dem Schutz des PSVaG.

Nicht gesetzlich geschützt sind Ansprüche oder Anwartschaften der Arbeitnehmer und Betriebsrentner, die sich gegen eine nicht beliehene oder abgetretene Direktversicherung richten, für die der Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht hat. Grund: Eine Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet regelmäßig nicht die Zahlungsfähigkeit der Direktversicherung.

Grundsätzlich ist auf die Insolvenz des Arbeitgebers abzustellen. § 7 Abs. 1 BetrAVG stellt aber 3 Fälle der Insolvenz des Arbeitgebers gleich:

  1. Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  2. den außergerichtlichen Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung des Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
  3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des BetrAVG, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Nicht gesichert sind grundsätzlich Versorgungszusagen oder deren Verbesserungen, die in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vereinbart worden sind. Ausnahmen hiervon gibt es bei der Entgeltumwandlung und für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die BBG nicht übersteigt.[2]

Ebenfalls nicht gesichert sind Ansprüche aus einer reinen Beitragszusage.[3]

7.2 Verfallbare Anwartschaften

Verfallbare Anwartschaften sind im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach § 191 Abs. 1, § 198 InsO hat dies zur Folge, dass der auf diese aufschiebend bedingte Forderung nicht auszuzahlen, sondern zu hinterlegen ist. Die Auszahlung hat erst mit Eintritt des Versorgungsfalls an den Arbeitnehmer zu erfolgen. Allerdings hat der PSVaG für diese Anwartschaften den insolvenzschutzrechtlichen Mindestschutz nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG zu gewährleisten. Konkret hat hierzu das BAG ausgeführt, dass dies der Fall sei, wenn in der Rentenphase dem Versorgungsberechtigten mehr als 50 % der Versorgungsansprüche infolge des Betriebsübergangs in der Insolvenz entzogen wurden oder ob eine relevante Armutsgefährdung vorliegt.[1]

 
Hinweis

Betriebsübergang in der Insolvenz

Der Erwerber eines Betriebs in der Insolvenz nach § 613a BGB haftet für die Betriebsrentenansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Er haftet nicht für Leistungen, die auf Zeiten beruhen, die der Versorgungsberechtigte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat. Er haftet auch dann nicht, wenn der PSVaG diese Zeiten nicht vollständig schützt.[2]

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