Ansprüche auf bAV können nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt oder widerrufen werden. Deshalb enthalten Versorgungsordnungen häufig einen Widerrufsvorbehalt, der die Voraussetzungen für eine Einschränkung oder einen Widerruf des Leistungsversprechens durch den Arbeitgeber festlegt. Der Arbeitgeber kann aber auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie z. B. Störung der Geschäftsgrundlage oder wirtschaftlicher Notlage, berechtigt sein, die gegebene Zusage zu widerrufen oder einzuschränken. Der Entzug von Versorgungsanwartschaften ist allerdings keine Sanktion für eine grobe Pflichtverletzung, die nicht existenzbedrohend für den Arbeitgeber ist, wie z. B. eine Straftat zum Nachteil des Arbeitgebers. Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, entweder den Arbeitnehmer in Schadenersatz zu nehmen oder im Versorgungsfall die Betriebsrente entsprechend aufzurechnen.[1] Ein weiterer Widerrufsgrund wäre ein Treuebruch eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Arbeitnehmer verstoßen z. B. gegen ihre nachwirkende Treuepflicht, wenn sie Geschäftserfolge vereiteln, die sie selbst vorbereitet haben. Ein Verstoß gegen die nachwirkende Treuepflicht wäre auch dann annehmbar, wenn die ausgeschiedenen Arbeitnehmer ruinöse Konkurrenz betreiben. Normale Konkurrenztätigkeit hingegen ist zulässig und berechtigt noch nicht zum Widerruf.[2]

[2] BAG, Urteil v. 22.10.1969, 3 AZR 53/69.

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