Arbeitnehmer können eine der Höhe nach unbeschränkte Abfindung verlangen, wenn ihnen die Rentenversicherungsbeiträge erstattet worden sind.[1]

Ebenso möglich bleibt die Abfindung eines während eines Insolvenzverfahrens erdienten Betriebsrentenanspruchs, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Abfindung ist nicht erforderlich.[2]

Der PSVaG kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn

  • der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 %, bei Kapitalleistungen 120 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen würde oder
  • dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist ferner möglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. § 2 Abs. 2 Sätze 4–6 und § 3 Abs. 5 BetrAVG gelten entsprechend.[3]

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