Kleinstanwartschaften bzw. Minirenten können abgefunden werden soweit sie bei monatlichen Renten 1 % der monatlichen Bezugsgröße und bei Kapitalbeträgen bis 120 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Diese Abfindung kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens die monatliche Bezugsgröße überschritten wurde.

Eine Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht der Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.[1] Das Recht auf Portabilität geht der Abfindung vor.

 
Hinweis

Abfindungsverbot bei Wechsel in anderen EU-Staat

Ab dem 1.1.2018 dürfen Kleinstanwartschaften nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn der Arbeitnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat wechselt und dies innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.[2]

Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands, besteht dieses Abfindungsverbot nicht.

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