§ 3 Abs. 1 BetrAVG verbietet grundsätzlich die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Abfindung laufender Betriebsrenten.

Abfindbar bleiben vertraglich unverfallbare Anwartschaften. Möglich bleibt auch die Abfindung von Anwartschaften während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Vorausgesetzt, sie steht in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob der Arbeitnehmer bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hat, ist dabei ohne Belang.

Der Arbeitgeber ist allerdings auch nicht verpflichtet auf Verlangen des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung zu kündigen.[1]

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