Mit dem Recht auf Übertragung der Versorgungsanwartschaften wurde die Abfindung in § 3 BetrAVG eingeschränkt. Das grundsätzliche Abfindungsverbot gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Zusagenerteilung für alle ab dem 1.1.2005 gezahlten Leistungen und zu diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften der bAV. Einzig laufende Leistungen sind aus Vertrauensschutzgründen weiterhin abfindbar, wenn sie vor dem 1.1.2005 erstmals gezahlt worden sind.[1]

Trotz des Abfindungsverbots ist eine Abfindung grundsätzlich möglich bei:

  • vertraglich unverfallbaren Anwartschaften,
  • Anwartschaften während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses,
  • Kleinstanwartschaften und Minirenten,
  • Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge und
  • Anwartschaften, die während eines Insolvenzverfahrens erdient wurden.

3.1 Abfindung von vertraglich unverfallbaren Anwartschaften und von Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis

§ 3 Abs. 1 BetrAVG verbietet grundsätzlich die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Abfindung laufender Betriebsrenten.

Abfindbar bleiben vertraglich unverfallbare Anwartschaften. Möglich bleibt auch die Abfindung von Anwartschaften während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Vorausgesetzt, sie steht in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob der Arbeitnehmer bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hat, ist dabei ohne Belang.

Der Arbeitgeber ist allerdings auch nicht verpflichtet auf Verlangen des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung zu kündigen.[1]

3.2 Abfindung von Kleinstanwartschaften und Minirenten

Kleinstanwartschaften bzw. Minirenten können abgefunden werden soweit sie bei monatlichen Renten 1 % der monatlichen Bezugsgröße und bei Kapitalbeträgen bis 120 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Diese Abfindung kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens die monatliche Bezugsgröße überschritten wurde.

Eine Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht der Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.[1] Das Recht auf Portabilität geht der Abfindung vor.

 
Hinweis

Abfindungsverbot bei Wechsel in anderen EU-Staat

Ab dem 1.1.2018 dürfen Kleinstanwartschaften nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn der Arbeitnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat wechselt und dies innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.[2]

Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands, besteht dieses Abfindungsverbot nicht.

3.3 Abfindung bei Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge und im Insolvenzverfahren

Arbeitnehmer können eine der Höhe nach unbeschränkte Abfindung verlangen, wenn ihnen die Rentenversicherungsbeiträge erstattet worden sind.[1]

Ebenso möglich bleibt die Abfindung eines während eines Insolvenzverfahrens erdienten Betriebsrentenanspruchs, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Abfindung ist nicht erforderlich.[2]

Der PSVaG kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn

  • der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 %, bei Kapitalleistungen 120 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen würde oder
  • dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist ferner möglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. § 2 Abs. 2 Sätze 4–6 und § 3 Abs. 5 BetrAVG gelten entsprechend.[3]

3.4 Berechnung des Abfindungsbetrags

Die Abfindung berechnet sich nach den in § 4 Abs. 5 BetrAVG niedergelegten Grundsätzen zum Übertragungswert.[1] Sie ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.[2]

3.5 Abfindung trotz Abfindungsverbot

Eine Abfindung ist nur im Rahmen des § 3 BetrAVG zulässig. Abfindungen, die gegen diese Bestimmung verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit führt dazu, dass die Anwartschaft nicht untergeht, sondern aufrechterhalten bleibt. Der Arbeitnehmer kann dann bei Eintritt des Versorgungsfalls die zugesagte Versorgungsleistung von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, und zwar unabhängig davon, ob ihm das Abfindungsverbot bekannt war oder nicht. Dieselbe Rechtsfolge trifft den Arbeitgeber auch, wenn der von ihm in Anspruch genommene Versorgungsträger mit dem Arbeitnehmer eine Abfindungsvereinbarung trifft.

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