Beim Arbeitnehmer entsteht durch die Übertragung kein steuerlicher Zufluss.[1] Vorausgesetzt die Übertragung erfolgt innerhalb der externen bzw. der internen Durchführungswege.

Die Übertragung der Anwartschaft von Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ist steuerneutral.[2] Die Übertragung von Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen auf eine neue Direktzusage oder eine andere Unterstützungskasse wird von § 3 Nr. 55 Satz 2 EStG steuerlich unterstützt, indem keine Steuerpflicht ausgelöst wird.

Die Besteuerung in der Leistungsphase erfolgt so, als hätte die Übertragung nicht stattgefunden. Die Leistungen einer Direktversicherung, einer Pensionskasse und eines Pensionsfonds sind demnach als sonstige Einkünfte zu versteuern.[3] Während die Leistungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen weiterhin als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu versteuern sind.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge