Die Berechnung des Übertragungswerts wird in § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert. Er ist zum Übertragungszeitpunkt zu bestimmen, wobei nach dem Durchführungsweg zu differenzieren ist.

Bei Direkt- sowie bei Unterstützungskassenzusagen entspricht der Übertragungswert dem Barwert, der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. Für die Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Nicht möglich ist es, den Übertragungswert an der gebildeten Pensionsrückstellung (Teilwert gem. § 6a EStG) festzumachen oder bei Unterstützungskassen, das steuerlich zulässige Reservepolster[1] zugrunde zu legen.

Wird die bAV über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt, entspricht der Übertragungswert dem bis zum Übertragungszeitpunkt beim Versorgungsträger gebildeten Kapital. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die erworbenen Anwartschaften auf eine kapitalgedeckte bAV genauso behandelt werden, wie die Beiträge zur privaten zusätzlichen Altersversorgung (Riester-Rente) im Fall des Anbieterwechsels. Bei der Berechnung des Übertragungswerts ist zwischen fondsgebundenen oder sog. Hybrid-Verträgen und versicherungsförmig durchgeführten Verträgen zu differenzieren. Auszugehen ist dabei vom gesamten Wert des Vertrags.

Dieser Wert kann bei fondsgebundenen oder sog. Hybrid-Verträgen der anteilige Wert der für den Arbeitnehmer erworbenen Fondsanteile sein. Wurde die bAV über einen versicherungsförmigen Vertrag durchgeführt, ist der Zeitwert der Versicherung einschließlich der Überschussanteile ohne Abzüge zugrunde zu legen. Eine gesetzliche Definition des gebildeten Kapitals findet sich in § 1 Abs. 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG).

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