Bei der 2. Möglichkeit der einvernehmlichen Übertragung wird zuerst aus der unverfallbaren Anwartschaft ein Übertragungswert errechnet. Dieser wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen, der dann dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Zusage zu geben hat. Bei der Erteilung der wertgleichen Zusage ist der neue Arbeitgeber nicht an die Ausgestaltung der alten Zusage gebunden.

Im Gegensatz zur Übernahme der Zusage wird bei der Übertragung des Werts der unverfallbaren Anwartschaft auf den Wert des zu übertragenden Kapitalbetrags abgestellt.

Der Übertragungswert ist nach den in § 4 Abs. 5 BetrAVG enthaltenen Grundsätzen zu ermitteln. Mit der vollständigen Übertragung erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.[2]

Die Höhe des Übertragungswertes ist nicht begrenzt. Die Bestimmung zum Insolvenzschutz[3] stellt allerdings darauf ab, dass die zum Zeitpunkt der Übertragung geltende Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) nicht überschritten wird. Überschreitet der Übertragungswert die BBG, ist der darüber liegende Betrag erst nach 2 Jahren insolvenzgeschützt.

[1] § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.

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