Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann die Zusage aus einem alten Arbeitsverhältnis von einem neuen Arbeitgeber übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sich sowohl der alte und der neue Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einig sind, dass die Zusage auf den neuen Arbeitgeber übergehen soll.

In diesen Fällen übernimmt der neue Arbeitgeber die Zusage so, wie sie vom ehemaligen Arbeitgeber gegeben wurde.

Der neue Arbeitgeber ist dabei inhaltlich an die alte Zusage gebunden, eine wertgleiche Übernahme der Zusage reicht nicht aus. Zur Erfüllung dieser Zusage kann er sich aber eines anderen Durchführungswegs bedienen. Vorausgesetzt, dies führt nicht zu einer Änderung des Inhalts der Zusage.

Die Übernahme hat für den ehemaligen Arbeitgeber befreiende Wirkung. Sie setzt keinen Kapitalfluss zwischen altem und neuem Arbeitgeber voraus. Es ist nicht notwendig, dass die beiden Arbeitsverhältnisse zeitlich aneinander anschließen. Für die Übernahme besteht keine zeitliche Begrenzung, daher kann zwischenzeitlich auch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber bestanden haben. Einen Rechtsanspruch auf Übernahme hat der Arbeitnehmer nicht.

Der Hauptanwendungsfall der Übernahme auf einen Nachfolgearbeitgeber dürfte der Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder einer Firmengruppe sein.

[1] § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.

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