Die Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften auf bAV und laufende Leistungen ist nicht in das Belieben der Vertragsparteien gestellt. Zum Schutz der Arbeitnehmer und des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSVaG) dürfen unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 BetrAVG übertragen werden.

§ 4 BetrAVG regelt nur die Übertragung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Keine Anwendung findet die Vorschrift bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB oder dem bloßen Wechsel des Durchführungswegs. In beiden Fällen wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

§ 4 BetrAVG unterscheidet bei der Mitnahme unverfallbarer Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen der Übertragung durch Vereinbarung[1] und dem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung.[2] Bei der Übertragung durch Vereinbarung ist weiter zu unterscheiden zwischen der Übernahme der Zusage[3] und der Übertragung des Werts der unverfallbaren Anwartschaft.[4]

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