Arbeitnehmer hatten in der Vergangenheit bei einem Arbeitsplatzverlust bzw. -wechsel nur die Möglichkeit, ihre unverfallbaren Anwartschaften auf bAV stehen zu lassen. Eine Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber war nur unter strengen Auflagen möglich. Wurde die bAV über einen externen Träger durchgeführt, hatte der Arbeitnehmer u. U. die Möglichkeit, seine Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen, falls der Versorgungsvertrag dies vorsah. Mit dieser Fortführung aus Privatvermögen können sich jedoch die steuerliche und ggf. die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge ändern.

2.1 Grundsätzliches Übertragungsverbot

Die Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften auf bAV und laufende Leistungen ist nicht in das Belieben der Vertragsparteien gestellt. Zum Schutz der Arbeitnehmer und des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSVaG) dürfen unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 BetrAVG übertragen werden.

§ 4 BetrAVG regelt nur die Übertragung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Keine Anwendung findet die Vorschrift bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB oder dem bloßen Wechsel des Durchführungswegs. In beiden Fällen wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

§ 4 BetrAVG unterscheidet bei der Mitnahme unverfallbarer Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen der Übertragung durch Vereinbarung[1] und dem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung.[2] Bei der Übertragung durch Vereinbarung ist weiter zu unterscheiden zwischen der Übernahme der Zusage[3] und der Übertragung des Werts der unverfallbaren Anwartschaft.[4]

2.2 Übertragung durch einvernehmliche Vereinbarung

2.2.1 Übernahme der Zusage

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann die Zusage aus einem alten Arbeitsverhältnis von einem neuen Arbeitgeber übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sich sowohl der alte und der neue Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einig sind, dass die Zusage auf den neuen Arbeitgeber übergehen soll.

In diesen Fällen übernimmt der neue Arbeitgeber die Zusage so, wie sie vom ehemaligen Arbeitgeber gegeben wurde.

Der neue Arbeitgeber ist dabei inhaltlich an die alte Zusage gebunden, eine wertgleiche Übernahme der Zusage reicht nicht aus. Zur Erfüllung dieser Zusage kann er sich aber eines anderen Durchführungswegs bedienen. Vorausgesetzt, dies führt nicht zu einer Änderung des Inhalts der Zusage.

Die Übernahme hat für den ehemaligen Arbeitgeber befreiende Wirkung. Sie setzt keinen Kapitalfluss zwischen altem und neuem Arbeitgeber voraus. Es ist nicht notwendig, dass die beiden Arbeitsverhältnisse zeitlich aneinander anschließen. Für die Übernahme besteht keine zeitliche Begrenzung, daher kann zwischenzeitlich auch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber bestanden haben. Einen Rechtsanspruch auf Übernahme hat der Arbeitnehmer nicht.

Der Hauptanwendungsfall der Übernahme auf einen Nachfolgearbeitgeber dürfte der Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder einer Firmengruppe sein.

[1] § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.

2.2.2 Übertragung des Wertes der unverfallbaren Anwartschaft

Bei der 2. Möglichkeit der einvernehmlichen Übertragung wird zuerst aus der unverfallbaren Anwartschaft ein Übertragungswert errechnet. Dieser wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen, der dann dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Zusage zu geben hat. Bei der Erteilung der wertgleichen Zusage ist der neue Arbeitgeber nicht an die Ausgestaltung der alten Zusage gebunden.

Im Gegensatz zur Übernahme der Zusage wird bei der Übertragung des Werts der unverfallbaren Anwartschaft auf den Wert des zu übertragenden Kapitalbetrags abgestellt.

Der Übertragungswert ist nach den in § 4 Abs. 5 BetrAVG enthaltenen Grundsätzen zu ermitteln. Mit der vollständigen Übertragung erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.[2]

Die Höhe des Übertragungswertes ist nicht begrenzt. Die Bestimmung zum Insolvenzschutz[3] stellt allerdings darauf ab, dass die zum Zeitpunkt der Übertragung geltende Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) nicht überschritten wird. Überschreitet der Übertragungswert die BBG, ist der darüber liegende Betrag erst nach 2 Jahren insolvenzgeschützt.

[1] § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.

2.3 Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswerts

Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Übertragungswert auf seinen neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG des neuen Arbeitgebers überträgt.[1] Sein Anspruch ist in dreifacher Hinsicht begrenzt:

  1. Er kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.[2]
  2. Die bAV muss über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt worden sein.[3]
  3. Der Übertragungswert übersteigt nicht die BBG.[4]

Die zeitliche Begrenzung gibt den Arbeitgebern Planungssicherheit und Rechtsklarheit. Die Einschränkung auf die externen Durchführungswege schützt ihn davor im Unternehmen gebundene Rückstellungen für die Altersversorgung...

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