Für die Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist gelten die Auslegungsvorschriften des BGB. Dabei ist zu beachten, dass eine Elternzeit bei der Berechnung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist voll anzurechnen ist.

Zum Beginn und zum Ende der Unverfallbarkeitsfrist nach § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG hat das BAG[1] entschieden, dass die Unverfallbarkeitsfrist mit dem Beginn eines Tages (1.1.2001) beginnt und mit Ablauf des 31.12.2005 endet. Nach Auffassung des BAG ist die Zusagedauer eine Mindestfrist, die nur erreicht, aber nicht überschritten sein muss. Es genügt, wenn die Zusage 5 Jahre bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bestanden hat und die Unverfallbarkeitsfrist gleichzeitig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abläuft.

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