Bezieher von Bürgergeld oder Sozialhilfe haben einen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Für Sozialhilfebezieher, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind.[1]

Bei Beziehern von Bürgergeld ergibt sich der Beitragszuschuss nach § 26 SGB II. Leistungsbezieher nach dem SGB II haben zur Schließung ihrer sog. "PKV-Beitragslücke" einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung, der in der Höhe auf die Hälfte des Beitrags für den Basistarif begrenzt ist. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit, zahlt der zuständige Träger den Betrag, der auch für einen Bezieher von Bürgergeld in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Ergibt die Bedürftigkeitsprüfung, dass durch die Halbierung des Beitrags im Basistarif Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann, wird kein Zuschuss gewährt. Das PKV-Unternehmen ist in diesen Fällen verpflichtet, für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Beitrag im Basistarif zu halbieren.

Besteht hingegen trotz halbiertem Beitrag im Basistarif Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der zuständige Sozialleistungsträger im erforderlichen Umfang an den Beiträgen, sofern dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge