Der Beitrag, der für den Basistarif von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung erhoben werden darf, ist begrenzt.[1] Die Prämie darf – mit oder ohne Selbstbehalt – den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitrags mit der Beitragsbemessungsgrenze. Sollte der Versicherte durch die Zahlung dieses Höchstbeitrags hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe werden, so reduziert sich der Beitrag um die Hälfte.

Soweit bei einem halbierten Beitrag noch Hilfebedürftigkeit vorliegt, beteiligt sich der zuständige Sozialleistungsträger im erforderlichen Umfang an den Beiträgen, sofern dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.[2] Für Bezieher von Bürgergeld kommt zudem ein Zuschuss in Betracht.

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