
Eine Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile, für die gesetzlich ein Zusätzlichkeitserfordernis besteht, ist steuerlich nicht anzuerkennen.[1]
Mit einem solchen Zusätzlichkeitserfordernis sind folgende Vergünstigungen bzw. Pauschalierungen u. a. verbunden:
- Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr ("steuerfreies Jobticket"),[2]
- Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung[3],
- Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das nicht als Kraftfahrzeug eingestuft ist[4],
- Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das nicht als Kraftfahrzeug eingestuft ist[5],
- arbeitgeberseitig gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens[6],
- Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge bzw. die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer derartigen Ladevorrichtung an Arbeitnehmer[7],
- Sachbezüge unter Anwendung der 44-EUR-Grenze[8],
- (Waren-)Gutscheine und Geldkarten, sofern sie als Sachbezüge zu werten sind[9], und
- Kindergartenzuschüsse.[10]
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