
Etwas anderes gilt, wenn weder das Steuerrecht noch das Beitragsrecht der Sozialversicherung ein Zusätzlichkeitserfordernis enthalten. In diesem Fall führt ein Entgeltverzicht oder eine Entgeltumwandlung für die daraus resultierende steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistung im Rahmen der SvEV zur Beitragsfreiheit. Betroffen sind im Wesentlichen folgende Sachverhalte:
- sonstige Bezüge für mehrere Arbeitnehmer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV (soweit kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt)
- Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
- Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
- Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
- Sachbezüge in Form unentgeltlicher oder verbilligter Beförderung zur Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV
- Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
- Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG an Arbeitnehmer nicht verbundener Unternehmen nach § 37 b Abs. 1 EStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV.
Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung
Beschäftigungsverhältnis seit 1.1.2011, mtl. Arbeitsentgelt | 3.400 EUR | |
Entgeltumwandlung (Pensionskasse) mtl. | 300 EUR | |
Ergebnis: | ||
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung | 3.100 EUR | |
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt (4 % der BBG RV West = 284 EUR mtl.) (3.400 EUR – 284 EUR =) |
3.116 EUR |
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