(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft[1] und ist in beiden Vertragsstaaten auf alle unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten anzuwenden, jedoch nur in Bezug auf die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, auf alle am oder nach dem genannten Tag entstehenden Steuern.
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