Leitsatz (redaktionell)

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der Erprobung des Arbeitnehmers ist nur dann ein sachlicher Grund, wenn dieser Zweck Vertragsinhalt geworden ist. Es genügt nicht, daß die Erprobung nur Motiv des Arbeitgebers ist, selbst wenn dies für den Arbeitnehmer erkennbar war .

2. Stehen der staatlichen Schulverwaltung vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Vergütung von Lehrkräften zur Verfügung, so stellt dies keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar, es sei denn, es steht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, daß nach dem Ende der Befristung keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen werden. Die Unsicherheit zukünftiger Finanzierung stellt keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar (Fortführung von BAG 1979-08-29 4 AZR 863/77 = BAGE 32, 85 = AP Nr 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 1980-03-07 7 AZR 177/78 = AP Nr 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 09.05.1978; Aktenzeichen 4 Sa 153/77)

 

Fundstellen

BAGE 36, 229-235 (LT1-2)

BAGE, 229

BB 1982, 557-558 (LT1-2)

DB 1982, 436-437 (LT1-2)

NJW 1982, 1173

NJW 1982, 1173-1174 (LT1-2)

JR 1982, 484

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2), Nr 61

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 40 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 220.8 Nr 40 (LT1-2)

ArbuR 1981, 349 (T)

EzA § 620 BGB, Nr 54 (LT1-2)

JuS 1982, 471-472 (T)

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