Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der nach KSchG § 9 Abs 1 S 2 anzustellenden Vorausschau, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt der Kündigung an, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist.
2. Zur Schlüssigkeit des Auflösungsantrags des Arbeitgebers gehört der Vortrag von greifbaren Tatsachen, die so beschaffen sind, daß sie eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen.
3. Dabei dürfen nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgebracht hat; selbst offenkundige Tatsachen müssen außer Betracht bleiben, wenn sie von der darlegungspflichtigen Partei nicht aufgegriffen worden sind.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 16.05.1975; Aktenzeichen 4 Sa 482/74) |
Fundstellen
Haufe-Index 437876 |
BAGE 28, 196-202 (LT1-3) |
BAGE, 196 |
BB 1977, 246-247 (LT1-3) |
DB 1977, 358 (LT1-3) |
NJW 1977, 695 |
NJW 1977, 695 (LT1-3) |
SAE 1977, 299-301 (LT1-3) |
AP § 9 KSchG 1969 (LT1-3), Nr 3 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 170 (LT1-3) |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 170 (LT1-3) |
EzA § 9 KSchG nF, Nr 3 (LT1-3) |
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