Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich haben arbeitsbereite, noch nicht urlaubsberechtigte Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien nicht beschäftigt werden, Anspruch auf Lohnzahlung. Von dieser Regelung kann durch Parteivereinbarung abgewichen werden (Bestätigung BAG 1974-10-02 5 AZR 507/73 = AP Nr 2 zu § 7 BUrlG Betriebsferien, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

2. Vereinbarungen, die eine Lohnzahlung während der Betriebsferien in solchen Fällen ausschließen, setzen voraus, daß zuvor die beiderseitigen Interessen gehörig abgewogen werden.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 19.03.1975; Aktenzeichen 3 Sa 581/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439918

BB 1976, 1419 (LT1-2)

NJW 1977, 456

JR 1978, 324

AP § 7 BUrlG Betriebsferien (LT1-2), Nr 3

AR-Blattei, ES 1640 Nr 218 (LT1-2)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 218 (LT1-2)

EzA § 7 BUrlG, Nr 19

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