Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde erklärt, dann muß die Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer gemäß BGB § 174 S 1 unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern (BGB § 121 Abs 1 S 1), erfolgen. Dazu wird nicht ein sofortiges Handeln verlangt. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer eine gewisse Zeit der Überlegung und für die Einholung rechtskundigen Rats zur Verfügung. Maßgebend für die Länge der Frist sind die Umstände des Einzelfalles.

2. Der Grundsatz, daß es bei einer Kündigung durch den Leiter der Personalabteilung nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf (BAG 1972-05-30 2 AZR 298/71 = BAGE 24, 273 = AP Nr 1 zu § 174 BGB), kann auf die Sachbearbeiter einer Personalabteilung nicht übertragen werden. Deren Kündigungserklärung, die ohne Vollmachtsvorlage abgegeben wird, kann der Kündigungsempfänger zurückweisen mit der Folge, daß die Kündigung unwirksam ist.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 17.03.1976; Aktenzeichen 10/7 Sa 938/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438148

BB 1979, 166-167 (LT1-2)

DB 1978, 2082-2083 (LT1-2)

ARST 1978, 187 (LT1-2)

AP § 174 BGB (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 39 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 1010.2 Nr 18 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 39 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigung II Entsch 18 (LT1-2)

EzA § 174 BGB, Nr 2 (LT1-2)

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