Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die Kündigung von einem Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen, der wie der Personalabteilungsleiter eine Stellung bekleidet, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt, dann bedarf es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den Vertreter nach Maßgabe des BGB § 174 S 1. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Arbeitgeber seine Belegschaft im Sinne des BGB § 174 S 2 davon in Kenntnis gesetzt, daß der Personalabteilungsleiter zur Abgabe von Kündigungserklärungen bevollmächtigt ist.

2. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst den Arbeitnehmer eingestellt hat, während die Kündigung vom Leiter der Personalabteilung ausgesprochen wird. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß die Befugnis zur Einstellung und die Befugnis zur Entlassung zusammenfallen.

3. Eine Partei, die für die Durchführung der Berufung um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen will, braucht sich nicht schon vor Zustellung der vollständigen Fassung des anzufechtenden Urteils um die Beschaffung des in ZPO § 118 Abs 2 bezeichneten Zeugnisses zu bemühen. Auch ist sie nicht gehalten, vorsorglich zur Fristwahrung Berufung einzulegen.

 

Normenkette

BGB §§ 620, 174; ZPO §§ 118, 233

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 08.06.1971; Aktenzeichen 6 Sa 101/71)

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 05.11.1970; Aktenzeichen 1 Ca 834/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437731

BAGE 24, 273-279 (LT1-3)

BAGE, 273

DB 1972, 1680 (LT1-2)

DB 1972, 1683 (LT3)

NJW 1972, 1877

NJW 1972, 1877 (LT1-3)

ARST 1973, 5 (LT1)

SAE 1973, 116 (LT1-3)

AP § 174 BGB (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 1010.2 Nr 8 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigung II Entsch 8 (LT1-3)

EzA § 174 BGB, Nr 1

MDR 1972, 982 (LT1-3)

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