Leitsatz (redaktionell)

1. Begeht eine Eigengruppe auf Grund eines gemeinsamen Entschlusses einen Arbeitsvertragsbruch, dann kommt für den dem Arbeitgeber infolge des Vertragsbruchs entstandenen Schaden möglicherweise eine gesamtschuldnerische Haftung in Frage.

2. Im Falle der Anspruchshäufung liegt eine wirksame Geltendmachung im Sinne des BauRTV § 9 Abs 1 nur dann vor, wenn hinsichtlich eines jeden Anspruchs eine annähernde Bezifferung erfolgt.

3. Pflicht des Landesarbeitsgerichts ist es, bei einer streitigen Anspruchsgrundlage ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Berufungsrichter bei der Rechtsanwendung rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Kommt das angefochtene Urteil dieser Verpflichtung nicht nach, so muß es, selbst bei Fehlen einer entsprechenden Revisionsrüge, aufgehoben werden.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.09.1971; Aktenzeichen 7 Sa 89/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437300

DB 1972, 1635

DB 1972, 2487

ARST 1973, 9

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 50

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XC Entsch 123

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 54

AR-Blattei, ES 160.10.3 Nr 123

AR-Blattei, ES 350 Nr 54

AR-Blattei, ES 870 Nr 82

AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 82

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 12

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